Ermittlung und Testierung von Ausgleichsleistungen nach SGB IX, §231(5)
Bearbeitungszeitraum Abhängig von den Terminen zur Anzeigepflicht der Verkehrszählung in den einzelnen Bundesländern | Auftraggeber Verkehrsunternehmen | Ansprechpartner Marco Caringi |
Testierung von Ausgleichsleistungen
Ausgangssituation
Gemäß SGB IX, §228 ist ein Verkehrsunternehmen verpflichtet, berechtigte Schwerbehinderte mit erheblicher Bewegungseinschränkung im Straßenverkehr kostenfrei zu befördern. Bei der Erstattung nach SGB IX, §231(1) werden die Fahrgeldausfälle auf Antrag nach dem jeweils für ein Jahr bekannt gemachten Prozentsatz der von dem Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
Mit SGB IX, §231(5) kann ein Unternehmer die Fahrgeldausfälle durch Verkehrszählung nachweisen und einen betriebsindividuellen Prozentsatz beantragen. Hierzu werden in den Fahrzeugen die gemäß SGB IX, §228 unentgeltlich beförderten Fahrgäste sowie alle anderen Fahrgästen ab vollendetem 6. Lebensjahr gezählt.
Die Erhebungen sind gemäß den Vorgaben der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift/Richtlinie für das jeweilige Bundesland durchzuführen. In dieser Vorschrift werden unter anderem die Erhebungszeiträume, die Erhebungslinien, der minimale Erhebungsumfang, die möglichen Erhebungsverfahren, Durchführungsbestimmungen sowie die Hochrechnungsformeln vorgegeben.
Aufgabenstellung und Vorgehensweise
- Beratung hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenzählungen
- Fahrplandaten – EDV-Umsetzung oder manuelle Erfassung; Aufbereitung
- Erhebungsfahrtenauswahl – Prüfung oder Zufallsauswahl der in Form der „Linienerhebung“ zu erhebenden Linienfahrten unter Beachtung der Detailvorgaben der Verwaltungsvorschrift. Ggfs. in Form einer optimierten Zähler-Dienstplanung.
- Erhebungsdurchführung (wird nicht direkt von uns angeboten)
- Datenerfassung – Zählergebnisse mit Plausibilisierung
- Hochrechnung und Auswertung
- Gutachterliche Bewertung
- Testat über die Höhe des betriebsindividuellen Prozentsatzes
Ergebnis
Wir haben bei der Erstellung der anzuwendenden Ländervorschriften für eine Fahrgasterhebung nach §231(5) SGB IX von Beginn an maßgeblich mitgewirkt und sind als Gutachter in der gesamten Bundesrepublik anerkannt.